|
Landesverband der
Schausteller und Marktkaufleute. |
Bei namentlichen Anforderungen stellt
die ZAV seit dem 01.09.2008 die EZ/AV rumänischer
Arbeitskräfte den inländischen Arbeitgebern über den Postweg
zu. So können hier Verzögerungen durch die
Kreisarbeits-verwaltungen in Rumänien vermieden werden.
Somit kann mit den rumänischen Arbeitskräften genauso wie
mit den polnischen Arbeitskräften verfahren werden.
Durch diesen Verfahrensverlauf wird nun
mehr Planungs-sicherheit bei Abruf der rumänischen
Saisonarbeits-kräfte/Schaustellergehilfen gegeben.
Ein Merkblatt zum genauen
Verfahrensablauf hierzu kann über das Büro oder direkt über
die ZAV angefordert werden.
Leider gingen uns von verschiedenen
Gemeinden Schreiben zu, in denen erklärt wurde, dass
verschiedene Marktkaufleute, die Zuschläge für die
jeweiligen Plätze hatten, einfach nicht angereist sind und
die Märkte dann zum Teil abgesagt werden mussten.
Natürlich ist uns die wirtschaftliche
Situation bestens bekannt. Wir möchten aber trotzdem darum
bitten, dass bei Nichtanreise, die zuständigen Platzwarte
bzw. Städte rechtzeitig informiert werden, da wir sonst den
Städten und Gemeinden die Freitheit zuspielen, Plätze
kurzfristig abzusagen. Dies ist unserem Gewerbe sicher nicht
förderlich.
Im letzten lsm-info hatten wir über ein
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Stuttgart in Sachen
Volksfest informiert. Während der Beschickerversammlung des
Cannstatter Volksfestes hat uns die in-Stuttgart darüber
informiert, dass auch die nächste Instanz die Klage wegen
Produktbegrenzung abgewiesen hat.
Die Lehrerin Frau Vera Gauss ist durch
den Bereichslehrer Enes Smajic ersetzt worden. Herr Smajic
ist für den Land- und Stadtkreis Karlsruhe zuständig. Herr
Smajic kümmert sich um die schulische Förderung unserer
Kinder.
Dies kann aber nur geschehen, wenn er
informiert ist. Auch wenn ein Kind nur wenige Tage Gast an
einer Schule ist, kann der Bereichslehrer die Kinder
kontinuierlich an vielen Schulen in Folge fördern.
Herr Smajic ist fest an der
Schillerschule in Karlsruhe tätig, dort ist er auch
jederzeit telefonisch unter der
Telefonnummer 0721/133-4727 oder per
Fax 0721/133-+4729, Mobil unter der
Telefonnummer 0172/1011489 oder über
e-mail: smajic71@googlemail.com
jederzeit für die Eltern oder die Kinder
erreichbar. Anmeldeformulare für die Kinder können über den
Verband oder direkt bei Herrn Smajic angefordert werden.
Weitere Bereichslehrer sind für die
Region Nord-Württemberg
Herr Manfred Hammerle
Tel. 0172/1011769
e-mail:
hammerle(at)goolgemail.com
für den Stadt und Landkreis Rastatt und
Baden-Baden
Frau Monika Lang
Tel. 0172/1011823
e-mail:
monilang(at)web.de
für den Landkreis Offenburg und Lahr
Isabel Sasse
Tel.: 0172/1011381
e-mail: isassa2007Qfreenet.de
und für den Stadt- und Landkreis
Konstanz, Meßkirch, Donaueschingen
Claudia Zander-Neubacher
Tel. 0172/1011382
e-mail: claudiazander@aol.de
Dieses Jahr werden der traditionelle
städtische Nikolausmarkt (Krämermarkt) und der Nikolausmarkt
des Vereins Bernhausen aktiv zusammengelegt. Durch die
Zusammenlegung wird ein wesentlich größerer Markt entstehen.
Der Markt wird dieses Jahr in der
Rosenstraße ? Krokisgasse ? Untere Bachstraße und in der
Fußgängerzone stattfinden. Gesucht werden noch
Kunsthandwerker, weihnachtlicher Schmuck und ähnliche
Krämerstände.
Alle Stände sollen weihnachtlich
dekoriert sein.
Durch die Zusammenlegung hat sich auch
der Termin geändert. Der Markt findet dieses Jahr am
Samstag, den 29. November von 10.00 bis 20.00 Uhr statt.
Bitte bewerben Sie sich direkt bei der
Stadt
Für einen privaten Markt in Schramberg
vom 21.11-23.11.2008 werden noch dringend ein kleines
Karusell und ein Mandelstand gesucht.
Bewerbungen bitte an:
Firma Blumen-Längle, Tel. 07422/6258, Fax: 07422/560449
Über unseren Verband können Sie günstige
Posten an Kissenhüllen, Handstrickgarn und Gitter- und
Strukturbänder beziehen. Falls hier Interesse besteht,
teilen wir Ihnen gerne die Nummer des Händlers mit.
Jakob Kronenwetter, der schon den
Bildband "Das Reisen im Blut" herausgegeben hat, wird in 4-6
Wochen sein neuestes Buch "Das sind Jenische ? eine
Minderheit erzählt" neu herausgeben. Im Buch wird viel über
die Jenischen im Bereich Fichenau genauso wie in ganz Europa
berichtet. Auch wird viel über die eigene Sprache erzählt.
Das Buch ist über die Gemeinde Fichtenau
nur in begrenzter Auflage zu einem Preis von Euro 14,90 zu
beziehen.
|
| Info
September 2008 |
Wie im letzten lsm-info angekündigt, hat
unser Präsident Volker Weber am 13. August 2008 ein
Schreiben an den Städtetag Baden-Württemberg und
gleichzeitig an den Gemeindetag Baden-Württemberg geschickt.
In gleichlautendem Schreiben wurden die
Probleme unseres Berufsstandes aufgezeigt und vor allem
gebeten, die Kostensituation zu ändern. Beide Organisationen
haben natürlich kein Weisungsrecht für Ihre Mitglieder
(Städte und Gemeinden). Wichtig erscheint aber der Hinweis
und das Aufzeigen der Kostensituation.
Es ist bekannt, dass vor allem auch
Generalunternehmer mit den geforderten Platzmieten immer
mehr Probleme haben, überhaupt Geschäfte und dann die
Platzmiete zu erhalten.
Das Schreiben kann im Büro über Frau
Schelkle angefordert werden und kann bei Bedarf bei den
jeweiligen Vermietern verwandt werden.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit
Beschluss vom 06.08.2008 unter der Aktennummer 4K2647-08
folgenden Beschluss getroffen:
Dem Veranstalter (Beklagter) ist die
Praxis Sparten und Branchen bei der Vergabe zu ihren
Veranstaltungen (Frühlingsfest, Volksfest, Weihnachtsmarkt
etc.) aus sachlich gerechtfertigten Gründen ein nachprüfbare
gestalterischerische Ausrichtung der Veranstaltung insgesamt
und der Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im
Einzelnen eingeräumt worden.
Nach diesem Beschluss steht der seit
Frühjahr 2007 praktizierten Sortimentsbeschränkung in
einzelnen Branchen nichts mehr im Wege. Der Veranstalter hat
im übrigen auch nachgewiesen, dass er frühzeititg die
seither geltenden Regelungen ändern will und die Bewerber
darauf hingewiesen hat. Früher praktizierte Zulassungen
berechtigen nicht zur Ausdehnung des vom Veranstalter
begrenzten Angebots.
Der ganze Text dieses Beschlusses ist
unter oben angeführter Aktennummer beim Verwaltungsgericht
Stuttgart über Rechtspersonen zu erhalten.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel
und Gaststätten veranstaltet Seminare und Workshops für das
Gastgewerbe. Verschiedene Themen stehen hier zur Verfügung:
A: Richtig Gas geben ? sichere
Verwendung von Flüssiggas
B: Brandschutz im Betrieb
Zielgruppe: Unternehmer, Führungskräfte, Ausbilder und
Mitarbeiter
Referent: Werner Körner, Dipl.-Braumeister
Ort: Waldhotel Degerloch, Stuttgart
Termine: 24.11.2008 von 09.00 Uhr ?
17.00 Uhr
Anmeldeschluss: 11.11.2008
A: Flaschenanlagen haben vielfältige
Anwendungsgebiete ? im Grill, Teekocher o.
Terrassenheizstrahler, im Marktstand oder Gebäude ? aber
Flüssiggas ist auch potenziell gefährlich, sodass man nicht
laienhaft damit umgehen sollte. Im Seminar werden praktische
Fragen zum Betreiben von Flüssiggas-Flaschenanlagen
aufgegriffen: Wie bestimme ich meinen Flüssiggasbedarf? Wie
müssen Flaschen transportiert und gelagert werden? Was ist
beim Flaschenwechsel zu beachten?
B: Ziel ist es, den Unternehmer und
Mitarbeiter für die Belange eines wirksamen Brandschutzes zu
sensibilisieren, typische Gefahrenpunkte im eigenen Betrieb
aufzuzeigen, sowie richtige Verhaltensweisen im Brandfall zu
vermitteln.
Rat und Hilfe zur Umsetzung des neuen
Lebensmittelhygienerechts
Zielgruppe: Unternehmer, Führungskräfte,
Ausbilder, Mitarbeiter
Referent: Werner Körner, Dipl. Braumeister
Ort: Sport- und Tagungshotel Ammann, Empfingen/
AkademieHotel, Karlsruhe
Termin: 23.09.2008 / 25.11.2008 von
9.00 Uhr ? 17.00 Uhr
Anmeldeschluss: 10.09.2008 / 12.11.2008
Auch für Gastronomiebetriebe ist das
europäische und deutsche Lebensmittelhygienerecht ein noch
immer wichtiges Thema, da die neuen Verordnungen seit dem
01.01.2006 gelten. Die allgemeinen Hygieneregeln, eine gute
Herstellungspraxis und ein funktionierendes
Hygienemanagementsystem gemäß den HACCP-Grundsätzen sollen
gewährleisten, dass der Endverbraucher sich auf
genusstaugliche und sichere Lebensmittel verlassen kann. In
diesem Seminar wird vermittelt, was es mit dem
Lebensmittelhygienerecht auf sich hat und wie die
bestehenden Vorgaben für den eigenen Betrieb nutzbringend
erfüllt werden können.
Gerne geben wir Ihnen die restlichen
Festbücher zum 29. BSM- Bundesverbandstag vom 12. bis 15.
Januar 2000 kostenfrei gegen Abholung im Büro ab. Die Bücher
können auch über den Postversand zugesandt werden. Hier
entsteht allerdings eine Bearbeitungs- und Portogebühr von ?
3,50. Bestellungen können jederzeit im Büro entgegen
genommen werden. Eine Abgabe erfolgt natürlich nur solange
der Vorrat reicht.
|
| |
|
Info August
2008
Wie die Mehrzahl unserer Mitglieder
schmerzlich zu spüren bekommt, ist die Ertragsabwicklung auf
den Märkten und Volksfesten zur Zeit gelinde gesagt
katastrophal. Die Kosten steigen in allen Bereichen rasant an
? Kraftstoff, Betriebsmittel, Strom und sonstige
Energiekosten, Löhne fürs Personal und, und, und?
Die Umsätze stagnieren bzw. gehen in der
Regel 20% und noch weiter hinunter. Kurzum, für viele von uns
ist das Reisen keine reine Lust mehr. Auch zusätzliche
Aktionen bringen zur Zeit nicht den Erfolg, und vor allem
nicht mehr zahlungskräftiges Publikum auf die Plätze und
Märkte.
Mit ein Hauptproblem sind die Platzmieten, die von Kommunen
und Eigenbetriebe der Städte erhoben werden.
Die Führung des LSM will nun dem Gemeinde- und den Städtetag
anschreiben und die Städte und Gemeinden auffordern, bei
Platzmieten ein grösseres Augenmaß walten zu lassen. Wir haben
den Eindruck, dass in allen Bereichen unseres Gewerbes von der
öffentlichen Hand bei Überlassung von Markt und
Volksfestplätzen einfach zu viel Geld berechnet wird. Ob
Markthändler, Schausteller oder Generalunternehmer verstärkt
sich der Eindruck, dass jede Dienstleistung noch extra
berechnet wird. Wir möchten deswegen, wie vorangeführt, die
betroffenen Dachverbände auffordern, die kulturelle Vielfalt
des Gewerbes und die gewachsene Versorgung für die Bevölkerung
durch unsere Jahrmärkte stärker durch moderate Platzmieten
anzuerkennen. Ob sich auch dieser Aufforderung sofort
günstigere Kosten entwickeln, bleibt abzuwarten. Wir glauben
aber, dass es jetzt an der Zeit ist, hier laut und deutlich
von seitens des Gewerbes, hier in erster Linie des Verbandes,
Fehlentwicklungen aufzuzeigen und Missstände einzudämmen.
Spätestens im nächsten oder übernächsten LSM-Info werden wir
Sie über unsere Bemühungen informieren. Meldungen an uns über
gravierende Forderungen bei Überlassung von öffentlichen
Plätzen nehmen wir gerne entgegen.
Zum wiederholten Male möchten wir Sie auf
unseren Gruppenvertrag aufmerksam machen.
Hier nochmals die aktuellen Jahresbeitragssätze:
Für Stände mit bis zu 3 beschäftigten
Personen
? 60,- incl. 19% Versicherungssteuer und Bearbeitungspauschale
Für Stände mit bis zu 6 beschäftigten Personen
? 68,- incl. 19% Versicherungssteuer und Bearbeitungspauschale
Für Stände mit bis zu 10 beschäftigten Personen
? 80,00 incl. 19% Versicherungssteuer und
Bearbeitungspauschale
Gerne stehen wir Ihnen hier für jede Information zur Verfügung
und möchten Sie gleichzeitig auf Neuerungen aufmerksam machen:
Unser langjähriger Ansprechpartner Herr Wolfgang Warweg für
die Haftpflichtversicherung geht aus Altersgründen in den
Ruhestand. Sein langjähriger Kollege, Herr Martin Schreiber,
wird die weitere Betreuung übernehmen.
Bitte wenden Sie sich in Zukunft für die
Abwicklung von Schäden an die
Arbeitsgemeinschaft Krankenversicherung
Martin Schreiber
Christofstraße 43
71332 Waiblingen
Tel 07151/508 399
Fax 07151/508 408
e-mail agkv.schreiber@gmail.com
Herr Martin Schreiber wurde als sehr kompetent und fachkundig
dargestellt, so dass wir keinen Grund sehen, eine Änderung
unsererseits anzustreben.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat
ein Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV vorgelegt.
Im Artikel 14 (Änderung der Datenerfassungs- und
übermittlungsverordnung) soll § 7 Sofortmeldung wie folgt
gefasst werden:
Der Tag der Aufnahme einer Beschäftigung in den in § 28a Abs 4
Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen (in dem auch wir
Schausteller aufgeführt sind) ist vor Aufnahme der
Beschäftigung, spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns an
die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung zu
melden.
Dies ist für uns in keinster Weise durchführbar, allein wenn
eine Veranstaltung an einem Samstag beginnt, werden wir auf
keinen Fall hier unseren Lohnbuchhalter/Steuerberater
erreichen.
Über unseren Bundesverband wird hier in ganz deutlicher Weise
Einspruch eingelegt.
Über die Bezirksstelle Region Stuttgart im
LSM kann man sich für die Magische Nacht in Freudenstadt
anmelden. Veranstalter ist Kuban Events. Die Veranstaltung
findet von Samstag, den 30. August 2008 bis Sonntag 31. August
2008 statt. Gesucht werden Catering Unternehmen aller Art, die
einzige Voraussetzung ist, dass die Stände unter weißen
Pagoden stehen. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte
mit den üblichen Unterlagen an die Bezirksstelle Region
Stuttgart im LSM, Ralph Benda, Landhausstr. 22, 70190
Stuttgart
|
Info Juli
2008
Die KSVG besteht schon seit 1983, seit dem
15.06.2007 prüfen aber die Träger der Rentenversicherung die
Zahlung an die Künstlersozialkasse. Versicherungspflichtige
Personen sind Künstler, die Musik, darstellende Kunst und
bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, genauso wie
Publizisten, Schriftsteller und Journalisten. Abgabepflichtige
Unternehmen sind alle Vermarkter, die Werke von selbständigen
Künstlern der Öffentlichkeit zugänglich machen, zum Kauf
anbieten oder den Verkauf fördern.
Auch Verwerter, bei denen nicht die Kunst
im Vordergrund steht, sondern der Zweck, der damit erreicht
werden soll, sind ebenfalls abgabepflichtig. Außerdem besteht
Abgabepflicht bei Unternehmen, die jährlich mehr als 3
Aufträge an selbständige Künstler erteilen um Einnahmen zu
erzielen. Werden bei einer Veranstaltung lediglich Speisen und
Getränke verkauft, ist das Kriterium der
Einnahmeerzielungsabsicht erfüllt.
Grundsatz: Die
Abgabepflicht tritt Kraft Gesetz ein. Mit dem Vorliegen der
jeweiligen Voraussetzungen (= typische Verwerter, Eigenwerber,
Vermarkter, Generalklausel) sind die betroffenen Unternehmen
unter anderem verpflichtet, sich selbst bei der
Künstlersozialkasse zu melden, die gezahlten Entgelte
anzugeben und die Abgabe sowie die Vorauszahlungen zu
entrichten.
Unerheblich davon sind die
Staatsangehörigkeit, der ständige Aufenthalt, die steuerliche
Einstufung und die Anzahl der Arbeitnehmer des
Künstlers/Publizisten.
Bemessungsgrundlage
Entgelte, die ein anch § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im
Rahmen seiner abgabepflichtigen Tätigkeit im Laufe eines
Kalenderjahres an selbständige Künstler/Publizisten für
künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt
(Zuflussprinzip).
Entgelte sind alle Aufwendungen, des
abgabepflichtigen Unternehmens, die im Rahmen der
abgabepflichtigen Tätigkeit notwendig sind, um das Werk des
Künstlers/Publizisten zu erhalten bzw. die Leistung des
Künstlers/Publizisten nutzen zu können. Entgelte sind nicht
die gesondert ausgewiesene MwSt. und steuerfreie
Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekosten)
Prozentsätze (§26 KSVG)
2002 3,8% | 2003 3,8% | 2004 4,3% | 2005 5,8% | 2006 5,5% |
2007 5,1% | 2008 4,9% |
Es besteht keine Beitragsbemessungsgrenze!!!!!!!
Fälligkeit: 31.03. des Folgejahres
Verjährung: 4 Kalenderjahre nach Fälligkeit
Forderung: 2007 = ab 01.01.2002
Für weitere Fragen steht Ihnen gerne unsere Frau Schelkle im
Büro zur Verfügung.
Die Sommerferien für Baden-Württemberg
sind gemäß der Kultusministerkonferenz vom 15.05.2008
folgendermaßen festgelegt worden:
2011 - vom 28.07.- 10.09.
2012 - vom 26.07.-.08.09.
2013 - vom 25.07.- 07.09.
2014 - vom 31.07.- 13.09.
2015 - vom 30.07.- 12.09.
2016 - vom 28.07.- 10.09.
2017 - vom 27.07.- 09.09.
Angegeben sind jeweils der erste und
letzte Ferientag. Wenn der Ferienzeitraum in der Wochenmitte
endet, bleibt es freigestellt, die Ferien bis zum folgenden
Wochenende zu verlängern.
Die Bezirksstelle Konstanz im LSM
veranstaltet von Donnerstag, den 11.12. bis 14.12.2008 den
Weihnachtsmarkt in VS-Schwenningen.
Der Weihnachtsmarkt wird durch 25
Verkaufshütten verstärkt, sodass eine noch bessere
weihnachtliche Atmosphäre gegeben sein dürfte.
Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte
mit den üblichen Unterlagen an die ARGE Konstanz GbR, Gerhard
Barth, Offenburgerstr. 24, 78048 VS-Villingen oder per e-mail
an
barth(at)arge-konstanz.de
Die Kaufmannschaft der Altstadt Stralsund
zur weiteren Altstadtentwicklung e.V. veranstaltet von
Freitag, den 28.11.2008 bis Montag, den 22.12.2008 den
Weihnachtsmarkt in Stralsund.
Der Weihnachtsmarkt wird durch eine
Eislaufbahn auf dem historischen Alten Markt ergänzt, die bis
zum 04.01.2008 bespielt wird. Rund um die Eisbahn wird eine
Silvesterfeier und ein Neujahrslaufen veranstaltet.
Bewerbungen richten Sie bitte mit den
üblichen Unterlagen bis spätestens 31.07.2008 an die
Kaufmannschaft der Altstadt Stralsund e.V., Seestr. 5, 18439
Stralsund.
Die Ansprechpartner für offene Fragen sind
Herr Marko Kraatz (0170/9325007) und Herr Stephen Becker
(0178/4920398).
|
|
Info Juni 2008
Nach einem Schreiben an das Verkehrsreferat im
Innenministerium BW und nochmaligem Nachsetzen haben wir die
endgültige Fassung des Vollzugs der Straßenverkehrsordnung bezüglich
des Sonn- und Feiertagsverbots für LKW mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t gem. § 30 Abs. 3 und 4 StVO erhalten. Der
Gesetzestext lautet:
1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für (ein
Ausnahmegenehmigungsverfahren ist daher nicht erforderlich):
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge
zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren
Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse
beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar
gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie
Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und
Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und
Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
2. Für Ausnahmegenehmigungen auf Antrag wird für
die Beförderung folgender Waren grundsätzlich von einer
Dringlichkeit im Sinne von Ziff. 7 der VwV zu $ 46 StVO ausgegangen:
2.1 lebende Tiere
2.2 Schnittblumen und lebende Pflanzen,
2.3 frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht
bereits generell freigestellt sind,
2.4 Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder
sportliche Veranstaltungen,
2.5 Fahrten von Oldtimer-LKW zu Messen, Ausstellungen, Märkte,
Volksfeste, kulturelle und sportl. Veranstaltungen,
2.6 Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder
Feiertag oder am Folgetag,
2.7 Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen
oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer
bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer
Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus
Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers
dringend geboten ist,
2.8 Hilfsgüter in oder für Krisen und/oder Notstandsregionen,
2.9 Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit Fahrten
nach Ziff. 2.1 bis 2.8 stehen.
3. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten
erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden
Kriterien durchzuführen ist:
3.1 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt
werden, wenn
a) ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports
während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung
eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und
b) der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit
anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
3.2 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen ? außer in den Fällen der Nr.
2 ? nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit
des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.
4. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen.
Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
4.1 Einen schriftlichen Antrag mit Begründung
(einschl. Angaben zu den beförderten Gütern) sowie in den Fällen der
Nr. 3 einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der
Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel,
4.2 bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung in den Fällen der Nr. 3
einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen
Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine
Dringlichkeitsbescheinigung der IHK,
4.3. den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil
1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die
zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende
amtliche Bescheinigung.
5. Ergänzender Inhalt und Nachweis der
Ausnahmegenehmigung:
5.1 Die für die Beförderung zugelassenen Güter
sind ? soweit möglich ? einzeln aufzuführen. Eine Zuladung anderer
Güter kann bis höchstens 10% der gesamten Ladung zugelassen werden.
5.2 Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der
Beförderungsweg festgelegt werden.
5.3 Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie
mitgeführt wird.
Die Bezirksstelle Neckar/Fils im LSM
veranstaltet am Freitag, den 25.07.2008 den Jakobimarkt in
Esslingen. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte mit den
üblichen Unterlagen an die ARGE Neckar/Fils, Gerhard Werner,
Brunnenstr. 23, 73235 Weilheim/Teck. Bewerbungsschluss ist am
25.06.08
Die Bezirksstelle Neckar/Fils im LSM
veranstaltet am 28.10.2008 den Herbstmarkt in Geislingen/Steige.
Bewerbungsschluss ist am 10.09.2008. Schriftliche Bewerbungen
richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen an die ARGE
Neckar/Fils, Gerhard Werner, Brunnenstr. 23, 73235 Weilheim/Teck.
|
Info Mai 2008
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat seine
Daten zu den Kontrollen und Beanstandungen im Jahr 2007
veröffentlicht.
Nach Informationen des bdo wurden im Jahr 2007
insgesamt 637178 Fahrzeuge vom BAG kontrolliert. Von den
kontrollierten Fahrzeugen wurden 114110 beanstandet. Dies entspricht
einer Beanstandungsquote von 17,9 Prozent.
Der weitaus größte Anteil entfiel auf Verstöße
gegen Fahrpersonalvorschriften. Hier lag der Schwerpunkt bei
Lenkzeitüberschreitungen, Nichteinhaltung von Ruhezeiten und nicht
ordnungsgemäßem Betreiben des Kontrollgerätes.
Der bdo hat uns darüber hinaus über eine
Sonderauswertung des Jahres 2007 für die kontrollierten und
beanstandeten Fahrzeuge im Personen- und Güterkraftverkehr für den
Bereich Fahrpersonal informiert.
Demnach wurden 522656 Fahrzeuge im Personen- und
Güterkraftverkehr
Kontrolliert (8014 Fahrzeuge im Personenverkehr und 514642 Fahrzeuge
im Güterkraftverkehr).
Im Güterverkehr lag nach dieser
Auswertung die Beanstandungsquote für das Jahr 2007 bei 12,8%, die
Quartalswerte sogar bis zu 15,2%. Im Personenverkehr
wurden 758 beanstandet und 440 Fahrzeuge verwarnt. Dies entspricht
einer Beanstandungsquote über das Jahr gesehen von 9,5%, drei
Quartalswerte liegen hier im Bereich von 7,2% bis 7,8%.
Darüber hinaus ist besonders auffällig, dass die
Beanstandungsquote bei den ausländischen Fahrzeugen stets höher
liegt als bei den deutschen Fahrzeugen.
(Quelle WBO vom 22.04.08)
§42 a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und
bestimmten tragbaren Gegenständen:
(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb-
und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung
bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das
Führen der Gegenstände nach Absatz 1 nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben
unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr.
3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im
Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege,
dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Anlage 1 ? Begriffsbestimmung:
1.6.Anscheinswaffen sind
1.6.1. Schusswaffen, die ihrer äußeren form nach im
Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum
Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem
Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem
Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 Ausgenommen sind solche
Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum
Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil
einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des Paragraf 17
sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß Paragraf 10
Abs.4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum
Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer
entsprechenden Feuerwaffe um 50 % über- oder unterschreiten,
neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von
Feuerwaffen aufweisen.
6. Nachbildungen von Schusswaffen sind
Gegenstände,
- die nicht als Schusswaffe hergestellt wurden,
- die die äußere Form einer Schusswaffe haben,
- aus denen nicht geschossen werden kann und die nicht mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können,
dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden
können.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2
Tragbare Gegenstände im Sinne des §1 Abs. 2 Nr.2 Buchstabe b sind
2.1 Messer
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck
hervorschellen und hierdurch oder beim Loslassen der
Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder
feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in
der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden
(Faustmesser),
2.2 Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter
Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen
beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer
Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der
sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z.B.
Viehtreiber)
|
Info April
Das Bundesverkehrsministerium hat uns über den
BSM nun schriftlich den Begriff des Spezialfahrzeugs im
Schaustellergewerbe aufgeschlüsselt.
Spezialfahrzeuge im
Schaustellergewerbe unterliegen nicht der Aufzeichnungs- bzw.
Fahrtenschreiberpflicht.
Es wurde klargestellt, dass eine
Reisegewerbekarte nicht ausreichend ist, um als Schausteller zu
gelten. Bund und Länder einigten sich darauf, dass Fahrzeuge, die
eine spezielle Einrichtung zum Transport von Schaustellermaterial
aufweisen unter die Ausnahme fallen.
Als Spezialfahrzeuge sind auch solche
Fahrzeuge anzusehen, die Ausrüstungen transportieren, die mit der
in der Reisegewerbeverwaltungsvorschrift definierten beruflichen
Tätigkeit des Schaustellers in Zusammenhang stehen.
Diese Tätigkeiten sind im § 55 Abs. 1, Nr. 2
GewO definiert:
1.2 Unterhaltende Tätigkeiten
1.2.1 Schausteller
(1) Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen nur unterhaltende
Tätigkeiten "als Schausteller oder nach Schaustellerart". Damit
hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur die bei
Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen (Z:B: Zirkus, Variete,
Bungee jumping) üblichen Vergnügungen erfasst werden sollen und
nicht Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem,
künstlerischem oder sportlichem Charakter (z.B. Popkonzerte,
Theater-, Folklore-, Sportveranstaltungen) oder Straßenmusikanten.
Unterhaltende Tätigkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO; hierbei
sind zusätzlich die besonderen spielrechtlichen Vorschriften zu
beachten (vgl. Nr. 6)
(2) Das Schaustellergewerbe ist eine Branche,
die einer ständigen Entwicklung unterliegt. Insoweit kann sie
nicht abschließend und dauerhaft definiert werden. Schausteller
können nicht nur unterhaltende Tätigkeiten anbieten (§55 Abs. 1,
Nr.2 GewO), sonder auch Waren (§55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Von einer Schaustellereigenschaft ist dann
auszugehen, wenn ein Gewerbetreibender,
1. mit einer oder mehreren Betriebsstätten,
2. mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen
Geschäften aus den Bereichen:
a) Fahrgeschäfte
b) Verkaufsgeschäfte
c) Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank (als Reisegewerbe)
d) Schau- und Belustigungsgeschäfte
e) Schießgeschäfte
f) Ausspielungsgeschäfte
ausschließlich oder überwiegend seine Reisegewerbetätigkeit an
wechselnden Orten auf volksfesten, Jahrmärkten Schützenfesten,
Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausübt.
Schausteller dürfen im Rahmen der
Gewerbefreiheit auch an anderen Veranstaltungen teilnehmen oder
sich sonst wie gewerbsmäßig betätigen; ihre
Schaustellereigenschaft verleiten sie nur dann, wenn solche
Tätigkeiten einen weit überwiegenden Anteil einnehmen.
(3) Zirkusunternehmen sind den Schaustellern
gleichgestellt.
(4) Schausteller unterliegen bei ihrer
Berufsausübung einer Vielzahl anderer Gesetze (GastG; StVZO etx.).
Die hiesige Definition des Schaustellers hat keine formell
bindende Wirkung für diese anderen Gesetze, kann aber gleichwohl
zur Wahrung der Rechtseinheit inzidenter herangezogen werden,
soweit sich dies mit der Zielsetzung dieser Gesetze vereinbaren
Lässt.
Als Indiz für die Schaustellereigenschaft kann
dabei die entsprechende Eintragung in einer Reisegewerbekarte
herangezogen werden. Die Vorschriften über Ausnahmen von der
Fahrpersonalverordnung sind veröffentlicht in der Verordnung Nr.
561-2006 der EU vom 15.03.06. Im Kapitel IV Artikel 13 Buchst. J
sind die Spezialfahrzeuge aufgeführt.
Auf der letzten Verkehrministerkonferenz am
09./10. 10.2007 in Merseburg haben die Verkehrsminister der Länder
eine Einstimmige Regelung für die Genehmigungspraxis der Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beschlossen.
Im Absatz 1.3 sind Schaustellerfahrzeuge auch
mit Anhänger von diesem Verbot ausgenommen. Nachdem noch nicht
alle Bundesländer diese Regelung umgesetzt haben, hat der LSM das
Innenministerium Baden-Württemberg angeschrieben, um Aufklärung
über die Praxis in Baden-Württemberg zu erhalten.
Sobald uns diese Aufklärung schriftlich
zugegangen ist, werden wir Sie durch Rundschreiben oder LSM Info
informieren.
Bei der Vorstandssitzung des BSM am Karfreitag
in Dortmund haben Präsident Weber und Vizepräsident Angeletti den
Verband vertreten.
Wichtige Themen waren das vorliegende
Gutachten über die Rechtssprechung von Verwaltungsgerichten, das
nun in Buchform den beteiligten Vergabebehörden zugänglich gemacht
werden soll. Es ist auch geplant den Verwaltungsgerichten bis zum
Bundesverwaltungsgerichthof dieses Gutachten zur Kenntnisnahme
offen zu legen. Der LSM beteiligt sich an der Finanzierung dieses
Gutachtens. Bei dieser Sitzung wurde auch über eine Verbesserung
der Fahrpersonalverordnung für Markthändler beraten.
Der BSM erstellt zur Zeit eine Stellungnahme
die dem Bundesverkehrministerium vorgelegt werden soll. Präsident
und Vizepräsident des LSM werden dem BSM Argumente aus unserer
Sicht wie auch bereits in Villingen den anwesenden
Bundestagsabgeordneten und Landesabgeordneten und Landesministern
mitgeteilt.
|
|
Info März
Nach den Fachgruppensitzungen FB I und FBII am
Nachmittag des 07.02.08 begann am 09.02.08 um 09.20 Uhr der Verbandstag
mit dem Grußwort des Bezirksstellenvorsitzenden der Bezirksstelle
Konstanz und dem Grußwort des Vertreters des verhinderten Schirmherrn
Oberbürgermeister Dr. R. Kupon durch Herrn Bürgermeister Rolf Fußhoeller.
Präsident Volker Weber eröffnete die 39.
Delegiertentagung des LSM in der neuen Tonhalle Villingen-Schwenningen.
Er begrüßte alle Gäste und Delegierten der 9 Bezirksstellen.
Der evangelische Schaustellerseelsorger Horst
Heinrich hatte die Totenehrung übernommen und gedachte der Verstorbenen
der letzten beiden Jahre.
Nach der Wahl des Ehrenrats, Bärbel Gebauer, Claus
Steinmüller und Reinhard Schmeh, als Tagungsleitung wurde von
Schriftführer Lorenz Faller das Protokoll des 38. Landesverbandstags in
Fichtenau 2006 verlesen.
Die Geschäftsberichte der Verbandsspitze und der
Revisoren, die Berichte der Fachgruppen, der Bezirksstellenvorsitzenden
und des Ehrenrats wurden vorgebracht, und teilweise nach der
Mittagspause fortgesetzt und diskutiert.
Nach dem Tagungsende um 16.40 Uhr war Einlass zum
Galaball mit Fahneneinmarsch und später Ehrung der Kollegen Dieter
Schenk und Werner Burgmeier mit der silbernen Ehrennadel des LSM, und
der goldenen Ehrennadel des Bundesverbands an Gerhard Schleif. Ein
Glückwunsch diesen geehrten und verdienten Mitgliedern. Der
Delegiertentag vergnügte sich an diesem Abend, es hat augenscheinlich
allen gefallen.
Am folgenden Tag, 09.02.08, startete kurz nach 10.00
Uhr die Großkundgebung mit Wirtschaftsminister Ernst Pfister, der seine
Festrede in Antwort auf die Rede des Präsidenten Volker Weber hielt. Der
Präsident sprach ausführlich über die brennenden Sorgen des Gewerbes und
legte auch den anwesenden Vertretern von Kommunen die Erfüllung einiger
Wünsche unsererseits vor. Grußworte überbrachten BSM-Präsident
Hans-Peter Arens und Bürgermeister Fußhoeller.
Am Nachmittag wurde die Tagung fortgesetzt und eine
Satzungsänderung auf den Weg gebracht, bevor Wahl einer Wahlkommission
Entlastung mit Neuwahlen folgten. Gewählt wurden:
Präsident:
Volker Weber (geheime Wahl)
121 abgegebene Stimmen, 102 ja/5 nein/14 Enthaltungen
1. Vizepräsident
Giuseppe Angeletti (geheime Wahl)
101ja/9 nein/12 Enthaltungen
2. Vizepräsidentin
Hannelore Schröder-Wagner (geheime Wahl)
per Akkl. einst.
Schatzmeister
Thomas Kritz per Akkl. einst.
Schriftführer
Lorenz Faller per Akkl. einst.
Beisitzer
Otto Siegel per Akkl. einst.
Friedrich Binder per Akkl. einst.
Fachbereich I: Hubert Faller Bestätigung per Akkl.
Fachbereich II: Hans Löscher Bestätigung per Akkl.
Fachbereich III: unbesetzt
Fachbereich IV: Werner Burgmeier Bestätigung per Akkl.
Revisoren:
Linda Ade per Akkl. einst.
Bodo Lindenschmidt per Akkl. einst.,
Auf Vorschlag des Präsidenten wurde der Ehrenrat gewählt
Vorsitzende: Bärbel Gebauer, Claus Steinmüller, Reinhard Schmeh
Fahnenträger bleibt Christian Mauch
Nachdem Punkt Anträge (keine) und der nicht erfolgten Bestimmung des 41.
Delegiertentags 2012 und dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes schloss
der Präsident den Delegiertentag. Er bedankte sich besonders bei den
ausgeschiedenen Aufsichtsratmitgliedern Georg Herbst und Rainer Wäldele
und wünschte allen Delegierten eine gute Saison 2008.
Nach Eingang der Antwort unserer Anfrage an das
Umweltministerium Baden-Württemberg teilen wir Ihnen heute noch
ergänzend zu unserem lsm-info des Februar 2008 die Praxis für die
Erlangung von Ausnahmegenehmigungen mit.
Zuständig sind für Ausnahmegenehmigungen zunächst
die Landeshauptstadt Stuttgart und die Verwaltungen der in den
Umweltzonen liegenden Städte und Gemeinden.
Auf einen einfachen Nenner gebracht benötigen unsere
Fahrzeuge sofern sie keine farbliche Plakette zugeteilt bekommen haben,
eine Bestätigung der Nichtnachrüstungsmöglichkeit, die von einer AU
Werkstätte, einem Prüfingenieur oder einer technischen
Überwachungsorganisation ausgestellt werden muss.
Mit dieser Bescheinigung müssen Sie eine
Ausnahmegenehmigung beantragen. Nachzulesen ist es im Internet unter der
Adresse
www.stuttgart.de/Feinstaub
Ebenfalls finden Sie hier die Allgemeinverfügungen
in vollem Wortlaut und können sich die Formulare für die Beantragung der
Ausnahmegenehmigung herunterladen.
Für die als Schaustellerzugmaschinen zugelassenen
Fahrzeuge genügt zum Befahren von Umweltzonen eine
Nichtnachrüstungsbescheinigung. Bei diesen Fahrzeugen ist keine
Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Zweckmäßigerweise sollte die Bescheinigung nicht nur
im Fahrzeug mitgeführt werden sondern auch in Folie verschweißt hinter
einer Scheibe der Zugmaschine sichtbar gemacht werden. Dadurch kann nach
außen dokumentiert werden, dass das Fahrzeug berechtigt ist Umweltzonen
zu befahren.
Bitte achten Sie auf Verkehrsrechtlich
vorgeschriebene freie Sicht aus Ihrem Führerhaus. Alle Bescheinigungen
sind lediglich für ein Jahr gültig und müssen nach dem Auslaufen neu
bestätigt werden. Die Allgemeinverfügung läuft zum 31.12.2009 aus.
Auskunft über weitere Verlängerungen oder Ersatzerlasse kann von den
zuständigen Behörden noch nicht erteilt werden.
Schon zum 1. Januar 2007 ist das Gesetz über das
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten, das die schon länger
geltenden Offenlegungspflichten der Jahresabschlüsse von Unternehmen neu
regelt.
Demnach müssen die nach dem Publizitätsgesetz zur
Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse verpflichteten Unternehmen ab
dem Jahr 2007 ihre Rechnungsunterlagen nicht mehr beim Handelsregister
sondern dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln übermitteln, der sie dann in
dem von ihm verlegten elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht.
Damit will der Gesetzgeber für mehr Transparenz
sorgen, denn die Daten sind im Internet unter der Adresse
www.unternehmensregister.de online abrufbar.
Die Offenlegungspflicht ist übrigens nicht neu,
deren Einhaltung soll künftig lediglich genauer überwacht werden. Der
Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wurde durch das neue EHUG
nicht verändert.
Betroffen sind nach § 1 des Publizitätsgesetzes
nicht nur Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), sondern auch
Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich
haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG), eingetragene
Genossenschaften, aber auch große Personenhandelsgesellschaften sowie
Einzelkaufleute und weitere nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung
verpflichtete Unternehmen.
Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der
Bilanzsumme, der Höhe des Umsatzes und der Mitarbeiterzahl und wird
unterschieden in kleine, mittelgroße und große Unternehmen.
Als kleines Unternehmen gilt, dessen Umsatzerlösen
den Wert von 8.030,00 Euro nicht übersteigen, ein großes Unternehmen
liegt jenseits der Marke von 32.120,00 Euro.
Ein neu geschaffenes Bundesamt für Justiz wird
künftig systematisch kontrollieren, ob die Unternehmen ihre
Jahresabschlüsse auch tatsächlich wie gefordert veröffentlichen und kann
im Säumnisfall Bußgelder von 2.500,00 bis zu 25.000,00 Euro verhängen.
Da nach dem Sammeln erster Erfahrungen etwa 90 % der
veröffentlichungspflichtigen Unternehmen dieser Pflicht in der
Vergangenheit offenbar nicht nachgekommen sind, drohen wohl vielen der
rund eine Million betroffenen Unternehmern erstmals empfindliche
Konsequenzen. Wer die Offenlegung allerdings nachholt, kommt mit einer
Verwaltungsgebühr von 50,00
Euro davon.
Nähere Informationen hierzu im Internet unter
https://publikations-serviceplattform.de.
Der aufmerksame Leser hat es natürlich längst
bemerkt: Bei der Veröffentlichung des Termins des 1. Ulmer
Frühjahrsmarkts in der letzten Ausgabe hatte der Druckfehlerteufel die
Hand im Spiel gehabt.
Der von der Bezirksstelle Ulm im LSM veranstaltete
zweitägige Markt findet statt am Sonntag, 13., und Montag, 14. April
2008, und nicht wie irrtümlich gemeldet nur am Sonntag, 14. April, den
es bei einem Blick auf den Kalender gar nicht gibt.
Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.
Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen
an die Bezirksstelle Ulm, Postfach 28 07, 89018 Ulm/Donau.
Bewerbungsschluss ist der 15. März 2008.
Für Sonntag, den 01.06.2008 suchen wir verschiedene
Marktbeschicker, auch Kunsthandwerker, Süßwarenbetriebe und verschiedene
Kinderfahrgeschäfte. Bewerbungen mit Foto und Größenangabe bitte
umgehend an LSM, Bezirksstelle Region Stuttgart, Landhausstr. 22, 70190
Stuttgart
|