Landesverband der Schausteller und Marktkaufleute.

 
Info Oktober 2008

ZAV erleichtert Arbeit mit rumänischen Saisonarbeitskräften

Bei namentlichen Anforderungen stellt die ZAV seit dem 01.09.2008 die EZ/AV rumänischer Arbeitskräfte den inländischen Arbeitgebern über den Postweg zu. So können hier Verzögerungen durch die Kreisarbeits-verwaltungen in Rumänien vermieden werden. Somit kann mit den rumänischen Arbeitskräften genauso wie mit den polnischen Arbeitskräften verfahren werden.

Durch diesen Verfahrensverlauf wird nun mehr Planungs-sicherheit bei Abruf der rumänischen Saisonarbeits-kräfte/Schaustellergehilfen gegeben.

Ein Merkblatt zum genauen Verfahrensablauf hierzu kann über das Büro oder direkt über die ZAV angefordert werden.

Nichteinhaltung von Platzverträgen

Leider gingen uns von verschiedenen Gemeinden Schreiben zu, in denen erklärt wurde, dass verschiedene Marktkaufleute, die Zuschläge für die jeweiligen Plätze hatten, einfach nicht angereist sind und die Märkte dann zum Teil abgesagt werden mussten.

Natürlich ist uns die wirtschaftliche Situation bestens bekannt. Wir möchten aber trotzdem darum bitten, dass bei Nichtanreise, die zuständigen Platzwarte bzw. Städte rechtzeitig informiert werden, da wir sonst den Städten und Gemeinden die Freitheit zuspielen, Plätze kurzfristig abzusagen. Dies ist unserem Gewerbe sicher nicht förderlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts

Im letzten lsm-info hatten wir über ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Stuttgart in Sachen Volksfest informiert. Während der Beschickerversammlung des Cannstatter Volksfestes hat uns die in-Stuttgart darüber informiert, dass auch die nächste Instanz die Klage wegen Produktbegrenzung abgewiesen hat.

Schule unterwegs

Die Lehrerin Frau Vera Gauss ist durch den Bereichslehrer Enes Smajic ersetzt worden. Herr Smajic ist für den Land- und Stadtkreis Karlsruhe zuständig. Herr Smajic kümmert sich um die schulische Förderung unserer Kinder.

Dies kann aber nur geschehen, wenn er informiert ist. Auch wenn ein Kind nur wenige Tage Gast an einer Schule ist, kann der Bereichslehrer die Kinder kontinuierlich an vielen Schulen in Folge fördern.

Herr Smajic ist fest an der Schillerschule in Karlsruhe tätig, dort ist er auch jederzeit telefonisch unter der

Telefonnummer 0721/133-4727 oder per
Fax 0721/133-+4729, Mobil unter der
Telefonnummer 0172/1011489 oder über
e-mail: smajic71@googlemail.com

jederzeit für die Eltern oder die Kinder erreichbar. Anmeldeformulare für die Kinder können über den Verband oder direkt bei Herrn Smajic angefordert werden.

Weitere Bereichslehrer sind für die Region Nord-Württemberg

Herr Manfred Hammerle
Tel. 0172/1011769
e-mail: hammerle(at)goolgemail.com

für den Stadt und Landkreis Rastatt und Baden-Baden

Frau Monika Lang
Tel. 0172/1011823
e-mail: monilang(at)web.de

für den Landkreis Offenburg und Lahr
Isabel Sasse
Tel.: 0172/1011381
e-mail: isassa2007Qfreenet.de

und für den Stadt- und Landkreis Konstanz, Meßkirch, Donaueschingen

Claudia Zander-Neubacher
Tel. 0172/1011382
e-mail: claudiazander@aol.de

Nikolausmarkt Bernhausen

Dieses Jahr werden der traditionelle städtische Nikolausmarkt (Krämermarkt) und der Nikolausmarkt des Vereins Bernhausen aktiv zusammengelegt. Durch die Zusammenlegung wird ein wesentlich größerer Markt entstehen.

Der Markt wird dieses Jahr in der Rosenstraße ? Krokisgasse ? Untere Bachstraße und in der Fußgängerzone stattfinden. Gesucht werden noch Kunsthandwerker, weihnachtlicher Schmuck und ähnliche Krämerstände.

Alle Stände sollen weihnachtlich dekoriert sein.
 

Durch die Zusammenlegung hat sich auch der Termin geändert. Der Markt findet dieses Jahr am Samstag, den 29. November von 10.00 bis 20.00 Uhr statt.

Bitte bewerben Sie sich direkt bei der Stadt

Privater Markt in Schramberg

Für einen privaten Markt in Schramberg vom 21.11-23.11.2008 werden noch dringend ein kleines Karusell und ein Mandelstand gesucht.

Bewerbungen bitte an:
Firma Blumen-Längle, Tel. 07422/6258, Fax: 07422/560449

Günstige Posten für Markthändler abzugeben

Über unseren Verband können Sie günstige Posten an Kissenhüllen, Handstrickgarn und Gitter- und Strukturbänder beziehen. Falls hier Interesse besteht, teilen wir Ihnen gerne die Nummer des Händlers mit.

Neues Buch von Jakob Kronenwetter

Jakob Kronenwetter, der schon den Bildband "Das Reisen im Blut" herausgegeben hat, wird in 4-6 Wochen sein neuestes Buch "Das sind Jenische ? eine Minderheit erzählt" neu herausgeben. Im Buch wird viel über die Jenischen im Bereich Fichenau genauso wie in ganz Europa berichtet. Auch wird viel über die eigene Sprache erzählt.

Das Buch ist über die Gemeinde Fichtenau nur in begrenzter Auflage zu einem Preis von Euro 14,90 zu beziehen.

 
 

 


 
Info September 2008

Offener Brief an Städte- und Gemeindetag

Wie im letzten lsm-info angekündigt, hat unser Präsident Volker Weber am 13. August 2008 ein Schreiben an den Städtetag Baden-Württemberg und gleichzeitig an den Gemeindetag Baden-Württemberg geschickt.

In gleichlautendem Schreiben wurden die Probleme unseres Berufsstandes aufgezeigt und vor allem gebeten, die Kostensituation zu ändern. Beide Organisationen haben natürlich kein Weisungsrecht für Ihre Mitglieder (Städte und Gemeinden). Wichtig erscheint aber der Hinweis und das Aufzeigen der Kostensituation.

Es ist bekannt, dass vor allem auch Generalunternehmer mit den geforderten Platzmieten immer mehr Probleme haben, überhaupt Geschäfte und dann die Platzmiete zu erhalten.
 

Das Schreiben kann im Büro über Frau Schelkle angefordert werden und kann bei Bedarf bei den jeweiligen Vermietern verwandt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.08.2008 unter der Aktennummer 4K2647-08 folgenden Beschluss getroffen:

Dem Veranstalter (Beklagter) ist die Praxis Sparten und Branchen bei der Vergabe zu ihren Veranstaltungen (Frühlingsfest, Volksfest, Weihnachtsmarkt etc.) aus sachlich gerechtfertigten Gründen ein nachprüfbare gestalterischerische Ausrichtung der Veranstaltung insgesamt und der Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im Einzelnen eingeräumt worden.

Nach diesem Beschluss steht der seit Frühjahr 2007 praktizierten Sortimentsbeschränkung in einzelnen Branchen nichts mehr im Wege. Der Veranstalter hat im übrigen auch nachgewiesen, dass er frühzeititg die seither geltenden Regelungen ändern will und die Bewerber darauf hingewiesen hat. Früher praktizierte Zulassungen berechtigen nicht zur Ausdehnung des vom Veranstalter begrenzten Angebots.

Der ganze Text dieses Beschlusses ist unter oben angeführter Aktennummer beim Verwaltungsgericht Stuttgart über Rechtspersonen zu erhalten.

Seminare und Workshops

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstaltet Seminare und Workshops für das Gastgewerbe. Verschiedene Themen stehen hier zur Verfügung:

A: Richtig Gas geben ? sichere Verwendung von Flüssiggas                 
B: Brandschutz im Betrieb

Zielgruppe: Unternehmer, Führungskräfte, Ausbilder und Mitarbeiter
Referent: Werner Körner, Dipl.-Braumeister
Ort: Waldhotel Degerloch, Stuttgart

Termine:    24.11.2008 von 09.00 Uhr ? 17.00 Uhr
Anmeldeschluss: 11.11.2008

A: Flaschenanlagen haben vielfältige Anwendungsgebiete ? im Grill, Teekocher o. Terrassenheizstrahler, im Marktstand oder Gebäude ? aber Flüssiggas ist auch potenziell gefährlich, sodass man nicht laienhaft damit umgehen sollte. Im Seminar werden praktische Fragen zum Betreiben von Flüssiggas-Flaschenanlagen aufgegriffen: Wie bestimme ich meinen Flüssiggasbedarf? Wie müssen Flaschen transportiert und gelagert werden? Was ist beim Flaschenwechsel zu beachten?

B: Ziel ist es, den Unternehmer und Mitarbeiter für die Belange eines wirksamen Brandschutzes zu sensibilisieren, typische Gefahrenpunkte im eigenen Betrieb aufzuzeigen, sowie richtige Verhaltensweisen im Brandfall zu vermitteln.

Immer schön sauberbleiben

Rat und Hilfe zur Umsetzung des neuen Lebensmittelhygienerechts

Zielgruppe: Unternehmer, Führungskräfte, Ausbilder, Mitarbeiter
Referent: Werner Körner, Dipl. Braumeister
Ort: Sport- und Tagungshotel Ammann, Empfingen/ AkademieHotel, Karlsruhe

Termin:    23.09.2008 / 25.11.2008 von 9.00 Uhr ? 17.00 Uhr
Anmeldeschluss: 10.09.2008 / 12.11.2008

Auch für Gastronomiebetriebe ist das europäische und deutsche Lebensmittelhygienerecht ein noch immer wichtiges Thema, da die neuen Verordnungen seit dem 01.01.2006 gelten. Die allgemeinen Hygieneregeln, eine gute Herstellungspraxis und ein funktionierendes Hygienemanagementsystem gemäß den HACCP-Grundsätzen sollen gewährleisten, dass der Endverbraucher sich auf genusstaugliche und sichere Lebensmittel verlassen kann. In diesem Seminar wird vermittelt, was es mit dem Lebensmittelhygienerecht auf sich hat und wie die bestehenden Vorgaben für den eigenen Betrieb nutzbringend erfüllt werden können.

Zu Verschenken

Gerne geben wir Ihnen die restlichen Festbücher zum 29. BSM- Bundesverbandstag vom 12. bis 15. Januar 2000 kostenfrei gegen Abholung im Büro ab. Die Bücher können auch über den Postversand zugesandt werden. Hier entsteht allerdings eine Bearbeitungs- und Portogebühr von ? 3,50. Bestellungen können jederzeit im Büro entgegen genommen werden. Eine Abgabe erfolgt natürlich nur solange der Vorrat reicht.

 
 
 
 
Info August 2008

Wirtschaftliche Lage des Gewerbes

Wie die Mehrzahl unserer Mitglieder schmerzlich zu spüren bekommt, ist die Ertragsabwicklung auf den Märkten und Volksfesten zur Zeit gelinde gesagt katastrophal. Die Kosten steigen in allen Bereichen rasant an ? Kraftstoff, Betriebsmittel, Strom und sonstige Energiekosten, Löhne fürs Personal und, und, und?

Die Umsätze stagnieren bzw. gehen in der Regel 20% und noch weiter hinunter. Kurzum, für viele von uns ist das Reisen keine reine Lust mehr. Auch zusätzliche Aktionen bringen zur Zeit nicht den Erfolg, und vor allem nicht mehr zahlungskräftiges Publikum auf die Plätze und Märkte.
Mit ein Hauptproblem sind die Platzmieten, die von Kommunen und Eigenbetriebe der Städte erhoben werden.
Die Führung des LSM will nun dem Gemeinde- und den Städtetag anschreiben und die Städte und Gemeinden auffordern, bei Platzmieten ein grösseres Augenmaß walten zu lassen. Wir haben den Eindruck, dass in allen Bereichen unseres Gewerbes von der öffentlichen Hand bei Überlassung von Markt und Volksfestplätzen einfach zu viel Geld berechnet wird. Ob Markthändler, Schausteller oder Generalunternehmer verstärkt sich der Eindruck, dass jede Dienstleistung noch extra berechnet wird. Wir möchten deswegen, wie vorangeführt, die betroffenen Dachverbände auffordern, die kulturelle Vielfalt des Gewerbes und die gewachsene Versorgung für die Bevölkerung durch unsere Jahrmärkte stärker durch moderate Platzmieten anzuerkennen. Ob sich auch dieser Aufforderung sofort günstigere Kosten entwickeln, bleibt abzuwarten. Wir glauben aber, dass es jetzt an der Zeit ist, hier laut und deutlich von seitens des Gewerbes, hier in erster Linie des Verbandes, Fehlentwicklungen aufzuzeigen und Missstände einzudämmen.
Spätestens im nächsten oder übernächsten LSM-Info werden wir Sie über unsere Bemühungen informieren. Meldungen an uns über gravierende Forderungen bei Überlassung von öffentlichen Plätzen nehmen wir gerne entgegen.

Betriebshaftpflicht-Gruppenvertrag

Zum wiederholten Male möchten wir Sie auf unseren Gruppenvertrag aufmerksam machen.
Hier nochmals die aktuellen Jahresbeitragssätze:

Für Stände mit bis zu 3 beschäftigten Personen
? 60,- incl. 19% Versicherungssteuer und Bearbeitungspauschale
Für Stände mit bis zu 6 beschäftigten Personen
? 68,- incl. 19% Versicherungssteuer und Bearbeitungspauschale
Für Stände mit bis zu 10 beschäftigten Personen
? 80,00 incl. 19% Versicherungssteuer und Bearbeitungspauschale
Gerne stehen wir Ihnen hier für jede Information zur Verfügung und möchten Sie gleichzeitig auf Neuerungen aufmerksam machen:
Unser langjähriger Ansprechpartner Herr Wolfgang Warweg für die Haftpflichtversicherung geht aus Altersgründen in den Ruhestand. Sein langjähriger Kollege, Herr Martin Schreiber, wird die weitere Betreuung übernehmen.

Bitte wenden Sie sich in Zukunft für die Abwicklung von Schäden an die

Arbeitsgemeinschaft Krankenversicherung
Martin Schreiber
Christofstraße 43
71332 Waiblingen
Tel 07151/508 399
Fax 07151/508 408
e-mail agkv.schreiber@gmail.com

Herr Martin Schreiber wurde als sehr kompetent und fachkundig dargestellt, so dass wir keinen Grund sehen, eine Änderung unsererseits anzustreben.

Gesetzesentwurf zur Änderung des SGB

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat ein Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV vorgelegt.
Im Artikel 14 (Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung) soll § 7 Sofortmeldung wie folgt gefasst werden:
Der Tag der Aufnahme einer Beschäftigung in den in § 28a Abs 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen (in dem auch wir Schausteller aufgeführt sind) ist vor Aufnahme der Beschäftigung, spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns an die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung zu melden.
Dies ist für uns in keinster Weise durchführbar, allein wenn eine Veranstaltung an einem Samstag beginnt, werden wir auf keinen Fall hier unseren Lohnbuchhalter/Steuerberater erreichen.
Über unseren Bundesverband wird hier in ganz deutlicher Weise Einspruch eingelegt.

Magische Nacht in Freudenstadt

Über die Bezirksstelle Region Stuttgart im LSM kann man sich für die Magische Nacht in Freudenstadt anmelden. Veranstalter ist Kuban Events. Die Veranstaltung findet von Samstag, den 30. August 2008 bis Sonntag 31. August 2008 statt. Gesucht werden Catering Unternehmen aller Art, die einzige Voraussetzung ist, dass die Stände unter weißen Pagoden stehen.   Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen an die Bezirksstelle Region Stuttgart im LSM, Ralph Benda, Landhausstr. 22, 70190 Stuttgart

 
 
 
 
Info Juli 2008

Die Künstlersozialversicherung (KSVG)

Die KSVG besteht schon seit 1983, seit dem 15.06.2007 prüfen aber die Träger der Rentenversicherung  die Zahlung an die Künstlersozialkasse. Versicherungspflichtige Personen sind Künstler, die Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, genauso wie Publizisten, Schriftsteller und Journalisten. Abgabepflichtige Unternehmen sind alle Vermarkter, die Werke von selbständigen Künstlern der Öffentlichkeit zugänglich machen, zum Kauf anbieten oder den Verkauf fördern.

Auch Verwerter, bei denen nicht die Kunst im Vordergrund steht, sondern der Zweck, der damit erreicht werden soll, sind ebenfalls abgabepflichtig. Außerdem besteht Abgabepflicht bei Unternehmen, die jährlich mehr als 3 Aufträge an selbständige Künstler erteilen um Einnahmen zu erzielen. Werden bei einer Veranstaltung lediglich Speisen und Getränke verkauft, ist das Kriterium der Einnahmeerzielungsabsicht erfüllt.

Grundsatz: Die Abgabepflicht tritt Kraft Gesetz ein. Mit dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen (= typische Verwerter, Eigenwerber, Vermarkter, Generalklausel) sind die betroffenen Unternehmen unter anderem verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden, die gezahlten Entgelte anzugeben und die Abgabe sowie die Vorauszahlungen zu entrichten.

Unerheblich davon sind die Staatsangehörigkeit, der ständige Aufenthalt, die steuerliche Einstufung und die Anzahl der Arbeitnehmer des Künstlers/Publizisten.

Bemessungsgrundlage
Entgelte, die ein anch § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen seiner abgabepflichtigen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler/Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt (Zuflussprinzip).

Entgelte sind alle Aufwendungen, des abgabepflichtigen Unternehmens, die im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit notwendig sind, um das Werk des Künstlers/Publizisten zu erhalten bzw. die Leistung des Künstlers/Publizisten nutzen zu können. Entgelte sind nicht die gesondert ausgewiesene MwSt. und steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekosten)

Prozentsätze (§26 KSVG)

2002 3,8% | 2003 3,8% | 2004 4,3% | 2005 5,8% | 2006 5,5% | 2007 5,1% | 2008 4,9% |
                       
Es besteht keine Beitragsbemessungsgrenze!!!!!!!
Fälligkeit: 31.03. des Folgejahres
Verjährung: 4 Kalenderjahre nach Fälligkeit
Forderung: 2007 = ab 01.01.2002

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne unsere Frau Schelkle im Büro zur Verfügung.

Langfristige Sommerferienregelung von 2011 bis 2017

Die Sommerferien für Baden-Württemberg sind gemäß der Kultusministerkonferenz vom 15.05.2008 folgendermaßen festgelegt worden:

2011 - vom 28.07.- 10.09.

2012 - vom 26.07.-.08.09.

2013 - vom 25.07.- 07.09.

2014 - vom 31.07.- 13.09.

2015 - vom 30.07.- 12.09.

2016 - vom 28.07.- 10.09.

2017 - vom 27.07.- 09.09.

Angegeben sind jeweils der erste und letzte Ferientag. Wenn der Ferienzeitraum in der Wochenmitte endet, bleibt es freigestellt, die Ferien bis zum folgenden Wochenende zu verlängern.

Weihnachtsmarkt in VS-Schwenningen 2008

Die Bezirksstelle Konstanz  im LSM veranstaltet von Donnerstag, den 11.12. bis 14.12.2008 den Weihnachtsmarkt in VS-Schwenningen.

Der Weihnachtsmarkt wird durch 25 Verkaufshütten verstärkt, sodass eine noch bessere weihnachtliche Atmosphäre gegeben sein dürfte.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen an die ARGE Konstanz GbR, Gerhard Barth, Offenburgerstr. 24, 78048 VS-Villingen oder per e-mail an barth(at)arge-konstanz.de

Weihnachtsmarkt in Stralsund 2008

Die Kaufmannschaft der Altstadt Stralsund zur weiteren Altstadtentwicklung e.V. veranstaltet von Freitag, den 28.11.2008 bis Montag, den 22.12.2008 den Weihnachtsmarkt in Stralsund.

Der Weihnachtsmarkt wird durch eine Eislaufbahn auf dem historischen Alten Markt ergänzt, die bis zum 04.01.2008 bespielt wird. Rund um die Eisbahn wird eine Silvesterfeier und ein Neujahrslaufen veranstaltet.

Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 31.07.2008 an die Kaufmannschaft der Altstadt Stralsund e.V., Seestr. 5, 18439 Stralsund.

Die Ansprechpartner für offene Fragen sind Herr Marko Kraatz (0170/9325007) und Herr Stephen Becker (0178/4920398).

 
 
 
 
Info Juni 2008

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Nach einem Schreiben an das Verkehrsreferat im Innenministerium BW und nochmaligem Nachsetzen haben wir die endgültige Fassung des Vollzugs der Straßenverkehrsordnung bezüglich des Sonn- und Feiertagsverbots für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t  gem. § 30 Abs. 3 und 4 StVO erhalten. Der Gesetzestext lautet:

1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für (ein Ausnahmegenehmigungsverfahren ist daher nicht erforderlich):
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.

2. Für Ausnahmegenehmigungen auf Antrag wird für die Beförderung folgender Waren grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von Ziff. 7 der VwV zu $ 46 StVO ausgegangen:

2.1 lebende Tiere
2.2 Schnittblumen und lebende Pflanzen,
2.3 frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind,
2.4 Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
2.5 Fahrten von Oldtimer-LKW zu Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportl. Veranstaltungen,
2.6 Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
2.7 Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist,
2.8 Hilfsgüter in oder für Krisen und/oder Notstandsregionen,
2.9 Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Ziff. 2.1 bis 2.8 stehen.

3. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist:

3.1 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn
a) ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und
b) der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
3.2 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen ? außer in den Fällen der Nr. 2 ? nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.

4. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen.
Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:

4.1 Einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschl. Angaben zu den beförderten Gütern) sowie in den Fällen der Nr. 3 einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel,
4.2 bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung in den Fällen der Nr. 3 einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der IHK,
4.3. den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung.

5. Ergänzender Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung:

5.1 Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind ? soweit möglich ? einzeln aufzuführen. Eine Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10% der gesamten Ladung zugelassen werden.
5.2 Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt werden.
5.3 Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird.  

Esslinger Jakobimarkt

Die Bezirksstelle Neckar/Fils  im LSM veranstaltet am Freitag, den 25.07.2008 den Jakobimarkt in Esslingen. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen an die ARGE Neckar/Fils, Gerhard Werner, Brunnenstr. 23, 73235 Weilheim/Teck. Bewerbungsschluss ist am 25.06.08

Geislinger Herbstmarkt

Die Bezirksstelle Neckar/Fils im LSM veranstaltet am 28.10.2008 den Herbstmarkt in Geislingen/Steige. Bewerbungsschluss ist am 10.09.2008. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen an die ARGE Neckar/Fils, Gerhard Werner, Brunnenstr. 23, 73235 Weilheim/Teck.

 
 
Info Mai 2008

Kontrollstatistik des BAG veröffentlicht

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat seine Daten zu den Kontrollen und Beanstandungen im Jahr 2007 veröffentlicht.

Nach Informationen des bdo wurden im Jahr 2007 insgesamt 637178 Fahrzeuge vom BAG kontrolliert. Von den kontrollierten Fahrzeugen wurden 114110 beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 17,9 Prozent.

Der weitaus größte Anteil entfiel auf Verstöße gegen Fahrpersonalvorschriften. Hier lag der Schwerpunkt bei Lenkzeitüberschreitungen, Nichteinhaltung von Ruhezeiten und nicht ordnungsgemäßem Betreiben des Kontrollgerätes.

Der bdo hat uns darüber hinaus über eine Sonderauswertung des Jahres 2007 für die kontrollierten und beanstandeten Fahrzeuge im Personen- und Güterkraftverkehr für den Bereich Fahrpersonal informiert.

Demnach wurden 522656 Fahrzeuge im Personen- und Güterkraftverkehr
Kontrolliert (8014 Fahrzeuge im Personenverkehr und 514642 Fahrzeuge im Güterkraftverkehr).

Im Güterverkehr lag nach dieser Auswertung die Beanstandungsquote für das Jahr 2007 bei 12,8%, die Quartalswerte sogar bis zu 15,2%. Im Personenverkehr wurden 758 beanstandet und 440 Fahrzeuge verwarnt. Dies entspricht einer Beanstandungsquote über das Jahr gesehen von 9,5%, drei Quartalswerte liegen hier im Bereich von 7,2% bis 7,8%.

Darüber hinaus ist besonders auffällig, dass die Beanstandungsquote bei den ausländischen Fahrzeugen stets höher liegt als bei den deutschen Fahrzeugen.
(Quelle WBO vom 22.04.08)

Zum 01.04.08 trat das neue Waffengesetz in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen die das Reisegewerbe betreffen.

§42 a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen:

(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Anlage 1 ? Begriffsbestimmung:

1.6.Anscheinswaffen sind
1.6.1. Schusswaffen, die ihrer äußeren form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. oder

1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des Paragraf 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß Paragraf 10 Abs.4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 % über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

6. Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,

- die nicht als Schusswaffe hergestellt wurden,
- die die äußere Form einer Schusswaffe haben,
- aus denen nicht geschossen werden kann und die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2
Tragbare Gegenstände im Sinne des §1 Abs. 2 Nr.2 Buchstabe b sind

2.1 Messer

2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.2 Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z.B. Viehtreiber)

 
Info April
 

Sozialvorschriften /Änderung der Fahrpersonalverordnung

Das Bundesverkehrsministerium hat uns über den BSM nun schriftlich den Begriff des Spezialfahrzeugs im Schaustellergewerbe aufgeschlüsselt.

Spezialfahrzeuge im Schaustellergewerbe unterliegen nicht der Aufzeichnungs- bzw. Fahrtenschreiberpflicht.

Es wurde klargestellt, dass eine Reisegewerbekarte nicht ausreichend ist, um als Schausteller zu gelten. Bund und Länder einigten sich darauf, dass Fahrzeuge, die eine spezielle Einrichtung zum Transport von Schaustellermaterial aufweisen unter die Ausnahme fallen.

Als Spezialfahrzeuge sind auch solche Fahrzeuge anzusehen, die Ausrüstungen transportieren, die mit der in der Reisegewerbeverwaltungsvorschrift definierten beruflichen Tätigkeit des Schaustellers in Zusammenhang stehen.

Diese Tätigkeiten sind im § 55 Abs. 1, Nr. 2 GewO definiert:

1.2 Unterhaltende Tätigkeiten
1.2.1 Schausteller

(1) Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen nur unterhaltende Tätigkeiten "als Schausteller oder nach Schaustellerart". Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur die bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen (Z:B: Zirkus, Variete, Bungee jumping) üblichen Vergnügungen erfasst werden sollen und nicht Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischem oder sportlichem Charakter (z.B. Popkonzerte, Theater-, Folklore-, Sportveranstaltungen) oder Straßenmusikanten. Unterhaltende Tätigkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO; hierbei sind zusätzlich die besonderen spielrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Nr. 6)

(2) Das Schaustellergewerbe ist eine Branche, die einer ständigen Entwicklung unterliegt. Insoweit kann sie nicht abschließend und dauerhaft definiert werden. Schausteller können nicht nur unterhaltende Tätigkeiten anbieten (§55 Abs. 1, Nr.2 GewO), sonder auch Waren (§55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)

Von einer Schaustellereigenschaft ist dann auszugehen, wenn ein Gewerbetreibender,

1. mit einer oder mehreren Betriebsstätten,
2. mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften aus den Bereichen:

a) Fahrgeschäfte
b) Verkaufsgeschäfte
c) Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank (als Reisegewerbe)
d) Schau- und Belustigungsgeschäfte
e) Schießgeschäfte
f) Ausspielungsgeschäfte
ausschließlich oder überwiegend seine Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten auf volksfesten, Jahrmärkten Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausübt.

Schausteller dürfen im Rahmen der Gewerbefreiheit auch an anderen  Veranstaltungen teilnehmen oder sich sonst wie gewerbsmäßig betätigen; ihre Schaustellereigenschaft verleiten sie nur dann, wenn solche Tätigkeiten einen weit überwiegenden Anteil einnehmen.

(3) Zirkusunternehmen sind den Schaustellern gleichgestellt.

(4) Schausteller unterliegen bei ihrer Berufsausübung einer Vielzahl anderer Gesetze (GastG; StVZO etx.). Die hiesige Definition des Schaustellers hat keine formell bindende Wirkung für diese anderen Gesetze, kann aber gleichwohl zur Wahrung der Rechtseinheit inzidenter herangezogen werden, soweit sich dies mit der Zielsetzung dieser Gesetze vereinbaren Lässt.

Als Indiz für die Schaustellereigenschaft kann dabei die entsprechende Eintragung in einer Reisegewerbekarte herangezogen werden. Die Vorschriften über Ausnahmen von der Fahrpersonalverordnung sind veröffentlicht in der Verordnung Nr. 561-2006 der EU vom 15.03.06. Im Kapitel IV Artikel 13 Buchst. J sind die Spezialfahrzeuge aufgeführt.

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Auf der letzten Verkehrministerkonferenz am 09./10. 10.2007 in Merseburg haben die Verkehrsminister der Länder eine Einstimmige Regelung für die Genehmigungspraxis der Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beschlossen.

Im Absatz 1.3 sind Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger von diesem Verbot ausgenommen. Nachdem noch nicht alle Bundesländer diese Regelung umgesetzt haben, hat der LSM das Innenministerium Baden-Württemberg angeschrieben, um Aufklärung über die Praxis in Baden-Württemberg zu erhalten.

Sobald uns diese Aufklärung schriftlich zugegangen ist, werden wir Sie durch Rundschreiben oder LSM Info informieren. 

Vorstandssitzung des BSM am Karfreitag

Bei der Vorstandssitzung des BSM am Karfreitag in Dortmund haben Präsident Weber und Vizepräsident Angeletti den Verband vertreten.

Wichtige Themen waren das vorliegende Gutachten über die Rechtssprechung von Verwaltungsgerichten, das nun in Buchform den beteiligten Vergabebehörden zugänglich gemacht werden soll. Es ist auch geplant den Verwaltungsgerichten bis zum Bundesverwaltungsgerichthof dieses Gutachten zur Kenntnisnahme offen zu legen. Der LSM beteiligt sich an der Finanzierung dieses Gutachtens. Bei dieser Sitzung wurde auch über eine Verbesserung der Fahrpersonalverordnung für Markthändler beraten.

Der BSM erstellt zur Zeit eine Stellungnahme die dem Bundesverkehrministerium vorgelegt werden soll. Präsident und Vizepräsident des LSM werden dem BSM Argumente aus unserer Sicht wie auch bereits in Villingen den anwesenden Bundestagsabgeordneten und Landesabgeordneten und Landesministern mitgeteilt.

 
 
 
 
 
 
Info März

39. Landesverbandstag 07.-09.02.2008 in Villingen-Schwenningen

Nach den Fachgruppensitzungen FB I und FBII am Nachmittag des 07.02.08 begann am 09.02.08 um 09.20 Uhr der Verbandstag mit dem Grußwort des Bezirksstellenvorsitzenden der Bezirksstelle Konstanz und dem Grußwort des Vertreters des verhinderten Schirmherrn Oberbürgermeister Dr. R. Kupon durch Herrn Bürgermeister Rolf Fußhoeller.

Präsident Volker Weber eröffnete die 39. Delegiertentagung des LSM in der neuen Tonhalle Villingen-Schwenningen. Er begrüßte alle Gäste und Delegierten der 9 Bezirksstellen.

Der evangelische Schaustellerseelsorger Horst Heinrich hatte die Totenehrung übernommen und gedachte der Verstorbenen der letzten beiden Jahre.

Nach der Wahl des Ehrenrats, Bärbel Gebauer, Claus Steinmüller und Reinhard Schmeh, als Tagungsleitung wurde von Schriftführer Lorenz Faller das Protokoll des 38. Landesverbandstags in Fichtenau 2006 verlesen.

Die Geschäftsberichte der Verbandsspitze und der Revisoren, die Berichte der Fachgruppen, der Bezirksstellenvorsitzenden und des Ehrenrats wurden vorgebracht, und teilweise nach der Mittagspause fortgesetzt und diskutiert.

Nach dem Tagungsende um 16.40 Uhr war Einlass zum Galaball mit Fahneneinmarsch und später Ehrung der Kollegen Dieter Schenk und Werner Burgmeier mit der silbernen Ehrennadel des LSM, und der goldenen Ehrennadel des Bundesverbands an Gerhard Schleif. Ein Glückwunsch diesen geehrten und verdienten Mitgliedern. Der Delegiertentag vergnügte sich an diesem Abend, es hat augenscheinlich allen gefallen.

Am folgenden Tag, 09.02.08, startete kurz nach 10.00 Uhr die Großkundgebung mit Wirtschaftsminister Ernst Pfister, der seine Festrede in Antwort auf die Rede des Präsidenten Volker Weber hielt. Der Präsident sprach ausführlich über die brennenden Sorgen des Gewerbes und legte auch den anwesenden Vertretern von Kommunen die Erfüllung einiger Wünsche unsererseits vor. Grußworte überbrachten BSM-Präsident Hans-Peter Arens und Bürgermeister Fußhoeller.

Am Nachmittag wurde die Tagung fortgesetzt und eine Satzungsänderung auf den Weg gebracht, bevor Wahl einer Wahlkommission Entlastung mit Neuwahlen folgten. Gewählt wurden:

Präsident:
Volker Weber (geheime Wahl)
121 abgegebene Stimmen, 102 ja/5 nein/14 Enthaltungen

1. Vizepräsident
Giuseppe Angeletti (geheime Wahl)
101ja/9 nein/12 Enthaltungen

2. Vizepräsidentin
Hannelore Schröder-Wagner (geheime Wahl)
per Akkl. einst.

Schatzmeister
Thomas Kritz per Akkl. einst.

Schriftführer
Lorenz Faller per Akkl. einst.

Beisitzer
Otto Siegel per Akkl. einst.
Friedrich Binder per Akkl. einst.

Fachbereich I: Hubert Faller Bestätigung per Akkl.
Fachbereich II: Hans Löscher Bestätigung per Akkl.
Fachbereich III: unbesetzt
Fachbereich IV: Werner Burgmeier Bestätigung per Akkl.

Revisoren:
Linda Ade per Akkl. einst.
Bodo Lindenschmidt per Akkl. einst.,

Auf Vorschlag des Präsidenten wurde der Ehrenrat gewählt
Vorsitzende: Bärbel Gebauer, Claus Steinmüller, Reinhard Schmeh
Fahnenträger bleibt Christian Mauch

Nachdem Punkt Anträge (keine) und der nicht erfolgten Bestimmung des 41. Delegiertentags 2012 und dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes schloss der Präsident den Delegiertentag. Er bedankte sich besonders bei den ausgeschiedenen Aufsichtsratmitgliedern Georg Herbst und Rainer Wäldele und wünschte allen Delegierten eine gute Saison 2008.

Feinstaubausnahmegenehmigungen

Nach Eingang der Antwort unserer Anfrage an das Umweltministerium Baden-Württemberg teilen wir Ihnen heute noch ergänzend zu unserem lsm-info des Februar 2008 die Praxis für die Erlangung von Ausnahmegenehmigungen mit.

Zuständig sind für Ausnahmegenehmigungen zunächst die Landeshauptstadt Stuttgart und die Verwaltungen der in den Umweltzonen liegenden Städte und Gemeinden.

Auf einen einfachen Nenner gebracht benötigen unsere Fahrzeuge sofern sie keine farbliche Plakette zugeteilt bekommen haben, eine Bestätigung der Nichtnachrüstungsmöglichkeit, die von einer AU Werkstätte, einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisation ausgestellt werden muss.

Mit dieser Bescheinigung müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Nachzulesen ist es im Internet unter der Adresse www.stuttgart.de/Feinstaub

Ebenfalls finden Sie hier die Allgemeinverfügungen in vollem Wortlaut und können sich die Formulare für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung herunterladen.

Für die als Schaustellerzugmaschinen zugelassenen Fahrzeuge genügt zum Befahren von Umweltzonen eine Nichtnachrüstungsbescheinigung. Bei diesen Fahrzeugen ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Zweckmäßigerweise sollte die Bescheinigung nicht nur im Fahrzeug mitgeführt werden sondern auch in Folie verschweißt hinter einer Scheibe der Zugmaschine sichtbar gemacht werden. Dadurch kann nach außen dokumentiert werden, dass das Fahrzeug berechtigt ist Umweltzonen zu befahren.

Bitte achten Sie auf Verkehrsrechtlich vorgeschriebene freie Sicht aus Ihrem Führerhaus. Alle Bescheinigungen sind lediglich für ein Jahr gültig und müssen nach dem Auslaufen neu bestätigt werden. Die Allgemeinverfügung läuft zum 31.12.2009 aus. Auskunft über weitere Verlängerungen oder Ersatzerlasse kann von den zuständigen Behörden noch nicht erteilt werden.

 

Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen

Schon zum 1. Januar 2007 ist das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten, das die schon länger geltenden Offenlegungspflichten der Jahresabschlüsse von Unternehmen neu regelt.

Demnach müssen die nach dem Publizitätsgesetz zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse verpflichteten Unternehmen ab dem Jahr 2007 ihre Rechnungsunterlagen nicht mehr beim Handelsregister sondern dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln übermitteln, der sie dann in dem von ihm verlegten elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht.

Damit will der Gesetzgeber für mehr Transparenz sorgen, denn die Daten sind im Internet unter der Adresse www.unternehmensregister.de online abrufbar.

Die Offenlegungspflicht ist übrigens nicht neu, deren Einhaltung soll künftig lediglich genauer überwacht werden. Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wurde durch das neue EHUG nicht verändert.

Betroffen sind nach § 1 des Publizitätsgesetzes nicht nur Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), sondern auch Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG), eingetragene Genossenschaften, aber auch große Personenhandelsgesellschaften sowie Einzelkaufleute und weitere nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen.

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Bilanzsumme, der Höhe des Umsatzes und der Mitarbeiterzahl und wird unterschieden in kleine, mittelgroße und große Unternehmen.

Als kleines Unternehmen gilt, dessen Umsatzerlösen den Wert von 8.030,00 Euro nicht übersteigen, ein großes Unternehmen liegt jenseits der Marke von 32.120,00 Euro.

Ein neu geschaffenes Bundesamt für Justiz wird künftig systematisch kontrollieren, ob die Unternehmen ihre Jahresabschlüsse auch tatsächlich wie gefordert veröffentlichen und kann im Säumnisfall Bußgelder von 2.500,00 bis zu 25.000,00 Euro verhängen.

Da nach dem Sammeln erster Erfahrungen etwa 90 % der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen dieser Pflicht in der Vergangenheit offenbar nicht nachgekommen sind, drohen wohl vielen der rund eine Million betroffenen Unternehmern erstmals empfindliche Konsequenzen. Wer die Offenlegung allerdings nachholt, kommt mit einer Verwaltungsgebühr von 50,00
Euro davon.

Nähere Informationen hierzu im Internet unter https://publikations-serviceplattform.de.

1. Ulmer Frühjahrsmarkt

Der aufmerksame Leser hat es natürlich längst bemerkt: Bei der Veröffentlichung des Termins des 1. Ulmer Frühjahrsmarkts in der letzten Ausgabe hatte der Druckfehlerteufel die Hand im Spiel gehabt.

Der von der Bezirksstelle Ulm im LSM veranstaltete zweitägige Markt findet statt am Sonntag, 13., und Montag, 14. April 2008, und nicht wie irrtümlich gemeldet nur am Sonntag, 14. April, den es bei einem Blick auf den Kalender gar nicht gibt.

Wir bitten das Versehen zu entschuldigen. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen an die Bezirksstelle Ulm, Postfach 28 07, 89018 Ulm/Donau. Bewerbungsschluss ist der 15. März 2008.

 

Tag der offenen Tür in Gäufelden/Gewerbeschau mit großem Krämermarkt

Für Sonntag, den 01.06.2008 suchen wir verschiedene Marktbeschicker, auch Kunsthandwerker, Süßwarenbetriebe und verschiedene Kinderfahrgeschäfte. Bewerbungen mit Foto und Größenangabe bitte umgehend an LSM, Bezirksstelle Region Stuttgart, Landhausstr. 22, 70190 Stuttgart

 
 
 
Info Februar

Feinstaub-Ausnahmegenehmigungen

Nun ist es endlich heraus: Nach langem zähem Ringen der beteiligten Ministerien und Stadtverwaltungen wurde mit der Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung zur Erteilung von Ausnahmen von Verkehrsverboten im Amtsblatt der Stadt Stuttgart vom 17. Januar 2008 für Klarheit gesorgt.

Und dies nicht nur für den Bereich der Landeshauptstadt, sondern ? durch die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG festgelegte gegenseitige Anerkennung durch alle örtlich zuständigen Behörden ? für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg.

Nach dieser bis zum 31. Dezember 2009 befristet geltenden Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 2 der BImSchV dürfen kraft dieser allgemeinen Ausnahmegenehmigung Kraftfahrzeuge die ausgewiesenen Umweltzonen ohne die erforderliche Kennzeichnung nach Schadstoffgruppen (Plaketten grün, gelb, rot) u. A. für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere zur Belieferung von Wochen- und Sondermärkten, befahren.

Ebenso fallen hierunter Fahrzeuge bzw. Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen, wobei die Zugmaschinen von Schaustellern ausdrücklich genannt sind. Dies gilt allerdings auch nur dann, wenn dem Halter des Fahrzeugs offensichtlich keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

Die maximal für die Dauer eines Jahres geltenden Ausnahmegenehmigungen müssen bei der für die Umweltzone zuständigen Behörde beantragt werden und können nur für Fahrzeuge erteilt werden, die nach dem 1. Januar 1971 zugelassen wurden und die Nachrüstung entweder technisch nicht möglich ist oder deren Kosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigt.

Nachzuweisen ist dies über die gesamte Geltungsdauer mit einer jeweils für ein Jahr gültigen Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung, die von einer AU-Werkstätte, einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisation ausgestellt sein muss.

Selbstverständlich ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung auch mit Kosten verbunden: Für den im Regelfall einfachen Aufwand der Behörde wird eine Gebühr von 53 Euro fällig, bei mittlerem 80 und bei hohem Aufwand 106 Euro.

Übrigens: Wohnmobile sind nicht von der Plakettenpflicht befreit. Weitere und ausführlichere Informationen zu diesem Thema sind im Internet unter der Adresse www.stuttgart.de/feinstaub veröffentlicht. Hier finden Sie auch die Allgemeinverfügung in vollem Wortlaut und können sich die für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung erforderlichen Anträge herunterladen.

Änderung der Fahrpersonalverordnung

Wie im Fachorgan "Der Komet" zu lesen war, hat der Bundesrat dem Antrag des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau und Stadtentwicklung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung zugestimmt, wonach Fahrzeuge von Handwerkern und Verkaufsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,8 und bis zu 3,5 Tonnen von den Aufzeichnungspflichten befreit werden.

"Mit dieser Regelung kann die umfassende Versorgung der Menschen gerade in strukturschwachen Regionen gesichert werden. Für die rund 1.800 so genannten 'Rollenden Supermärkte' haben wir jetzt massive Erleichterungen geschaffen, denn insbesondere Handwerksbetriebe und Marktkaufleute werden von bürokratischen Pflichten entlastet und können bis zu 36,5 Millionen Euro jährlich einsparen", kommentierte Bundesverkehrsministerminister Wolfgang Tiefensee diese Regelung.

Ebenso hat die Europäische Kommission einer Initiative des Bundesverkehrsministeriums grünes Licht gegeben, dass Verkaufsfahrzeuge über 3,5 und bis zu 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht auch künftig von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden dürfen. Dies ist zwar grundsätzlich richtig, doch, was in der Komet-Veröffentlichung nicht eindeutig wiedergegeben war, gilt dies auch weiterhin nur in der bekannten 50-km-Zone. Mit der Entscheidung des Bundesrats werden die Sozialvorschriften im Straßenverkehr der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Nachlassende Akzeptanz des Euro

Auch sechs Jahre nach der Einführung des Euro am 1. Januar 2002 rechnen noch immer drei von vier Deutschen beim Einkaufen von Euro in DM um. Fast zwei Drittel aller Menschen in Deutschland trauern nach einer Umfrage der Forschungsgruppe Wahlen der D-Mark hinterher, nur 36,3 Prozent finden den Euro gut, vier Jahre zuvor waren dies immerhin noch beinahe 43 Prozent.

1. Ulmer Frühjahrsmarkt

Die Bezirksstelle Ulm im LSM veranstaltet am Sonntag, 14. April 2008, den 1. Frühjahrsmarkt auf dem Münsterplatz Ulm. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen an die Bezirksstelle Ulm, Postfach 28 07, 89018 Ulm/Donau. Bewerbungsschluss ist der 1. März 2008.

Krämermärkte in Heppenheim und Heidelberg

In Heppenheim an der Bergstraße findet vom 7. bis 11. März 2008 ein Frühjahrsmarkt statt, für den noch kurzfristig ebenso Beschicker gesucht werden, wie für den vom 17. bis 20. Oktober 2008 in Heidelberg parallel zum Volksfest stattfindenden Krämermarkt. Veranstalter ist der ehemalige Stv. Bundesfachbereichsvorsitzende I des BSM, Uwe Flohr. Besonders interessant dürften beide Veranstaltungen für die Mitglieder des LSM sein, denn ihnen wird beim Platzgeld ein Nachlass von Euro 5,00 pro laufenden Frontmeter eingeräumt. Weitere Informationen im Internet unter www.flohr-feste-feiern.de. Schriftliche Bewerbungen sind zu richten an Flohr-Feste-Feiern e. K., Kimmelhorstweg 84, 67547 Worms.

 
 

 


 
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